Kabelfernsehen wird jetzt Mietersache

Warum gibt es die Umstellung?

Die Bundesregierung hat die Telekommunikationsgesetz-Novelle (TKG-Novelle) formuliert, die zum 01. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

Mit Hilfe der TKG-Novelle möchte die Bundesregierung erreichen, dass Sie als Verbraucher

  • ein freies Wahlrecht bzgl. einer zeitgemäßen Empfangsart für das TV-Signal haben
  • selbst entscheiden können, ob überhaupt Kosten für das Fernsehen entstehen
  • eine freie Anbieterwahl und dadurch die Wahlmöglichkeit bzgl. der Höhe der entstehenden Kosten haben

Am 30. Juni 2024 läuft nun die Übergangsfrist aus und die in der TKG-Novelle formulierten Bestimmungen werden aktiv.

Wie wird das freie Wahlrecht durchgesetzt?

Ab dem 01. Juli 2024 ändert sich Ihre Betriebskostenabrechnung, denn der § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) wurde angepasst. Das bedeutet, dass das sogenannte Nebenkostenprivileg zum 30. Juni 2024 entfällt und die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Betriebskosten abgerechnet werden.

In vielen Fällen werden Mehrfamilienhäuser über sogenannte Sammelverträge mit Kabelfernsehen versorgt, die dann über die Betriebskosten abgerechnet werden (Nebenkostenprivileg). Diese Sammelverträge laufen zum 30. Juni 2024 aus und die Versorgung erfolgt dann über Einzelverträge, die Sie als Mieter mit dem jeweiligen Anbieter abschließen.

Was müssen Sie nun tun?

Im ersten Schritt empfehlen wir Ihnen die Prüfung, ob die Kosten für Ihr Kabelfernsehen bisher über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden.

  • Wenn Sie keine Position dazu in Ihrer letzten Betriebskostenabrechnung finden, haben Sie bereits einen Einzelvertrag mit einem Anbieter Ihrer Wahl geschlossen und Sie müssen nicht aktiv werden.
  • Wenn Sie auf Ihrer Betriebskostenabrechnung die Position „Breitbandfernsehen“ oder „Kabelgebühr“ finden, sollten Sie aktiv werden, wenn Sie ab dem 01. Juli 2024 weiterhin Fernsehen schauen möchten.

Besitzen Sie also aktuell noch keinen Einzelvertrag, so empfehlen wir Ihnen sich im ersten Schritt Gedanken über die gewünscht Empfangsart zu machen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Kabelanschluss: Sie empfangen Ihr klassisches Fernsehen über ein Kabel aus der in Ihrer Wohnung vorhandenen Multimedia-Steckdose. Die Wahl des Anbieters und der damit verbunden Kosten erfolgt durch Sie als Mieter.
  • DVB-T2: Sie können über den terrestrischen TV-Empfangsweg mittels einer klassischen Zimmer- oder Dachantenne kostenlos die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender empfangen. Der Empfang von Privatsendern ist kostenpflichtig.
  • Satellit (DVB-S2) oder IP-TV: Sie empfangen ihr Fernsehen über das Internet mit Hilfe eines Receivers, den Sie bei dem jeweiligen Anbieter kaufen oder mieten.
  • Streaming: Mit Hilfe Ihres Internetanschlusses und eines Smart-TV’s können Sie über die jeweilige App das Programm Ihrer Wahl bei dem jeweiligen Anbieter beziehen.

Hierbei möchten wir vorsorglich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Ihres Wohnraummietvertrages hinweisen, im Speziellen auf den § 11 - Bauliche Veränderungen durch den Mieter. So bedürfen insbesondere bauliche Änderungen bzw. die Anbringung von Außenantennen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Im zweiten Schritt können Sie dann prüfen, welche Anbieter Ihnen zur Verfügung stehen. Diesen Vergleich können Sie auf den bekannten Vergleichsportalen durchführen oder aber auch bei den Anbietern direkt.

Je nach gewählter Empfangsart, dem entsprechenden Anbieter und etwaiger Zusatzangebote berechnen sich die Ihnen entstehenden Kosten.

Ihre Versorgung über den durch uns geschlossenen Sammelvertrag müssen Sie nicht kündigen, die Kosten fallen automatisch ab dem 01. Juli 2024 nicht mehr an.

Mein geschlossener Einzelvertrag über klassisches Kabelfernsehen beginnt vor dem 01. Juli 2024. Entstehen mir nun doppelte Kosten für mein Kabelfernsehen?

Aufgrund der Vielzahl an zu erwartenden Einzelverträgen schließen die Anbieter des klassischen Kabelfernsehens bereits jetzt mit Ihnen Einzelverträge ab. Systemisch sollte bei den Anbietern aber hinterlegt sein, dass die Umstellung erst zum 01. Juli 2024 erfolgt und die Berechnung der Kabelgebühren auch erst ab dem 01. Juli 2024 durchgeführt wird.

Wie erfolgt die Umstellung?

Wir können Sie beruhigen, Sie müssen am Umstellungstag nicht zu Hause sein. Die Umstellung erfolgt also nicht in Ihrer Wohnung selbst. Am Umstellungstag können Sie, wenn Sie sich weiterhin für einen Kabelanschluss entscheiden, wie gewohnt Ihren Fernseher einschalten, in einigen Einzelfällen kann ein neuer Sendersuchlauf notwendig sein.

Entscheiden Sie sich für eine der anderen Empfangsarten, so steht Ihnen Ihr selbst gewählter Anbieter für Fragen rund um die Inbetriebnahme zur Verfügung.

Was passiert, wenn ich mich bis  zum 01. Juli 2024 nicht um einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter gekümmert habe?

Grundlegend informieren wir Sie weiterhin über unseren Fairberliner, unsere Homepage und auch noch einmal über ein persönlich an Sie adressiertes Schreiben über die Umsetzung der TKG-Novelle, erinnern Sie an bevorstehende Fristen und zeigen Ihnen noch einmal Ihre Möglichkeiten auf.

Sollten Sie trotzdem den Abschluss eines Einzelvertrages, unabhängig von Anbieter und Empfangsart verpassen, so erhalten Sie von Ihrem aktuellen Kabelversorger ein persönlich adressiertes Schreiben mit der Erinnerung zum Abschluss eines Einzelvertrages und einem genauen Datum, zu dem Ihr Kabelanschluss abgeschaltet wird, sollten Sie keinen Einzelvertrag abschließen.

Wie unterstützt mich die berlinovo bzgl. der weiteren Versorgung mit Kabelfernsehen?

Grundlegend hoffen wir natürlich, dass wir mit den zur Verfügung gestellten Informationen Ihre Fragen rund um das Thema Kabelfernsehen ab dem 01. Juli 2024 beantworten konnten. Sollten wir merken, dass Ihnen bestimmte Themen am Herzen liegen, so werden wir regelmäßig unser Informationsangebot auf unserer Homepage anpassen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere Kollegen vor Ort Ihre Fragen nicht immer beantworten können, diese aber an der richtigen Stelle platzieren werden.

Die berlinovo ist kein Anbieter von Kabelfernsehen, dementsprechend entsenden wir niemanden, um mit Ihnen vor Ort den Abschluss eines Einzelvertrages durchzuführen. Lassen Sie sich durch jegliche Angebote und Aussagen von Mitarbeitern der entsprechenden Kabelanbieter nicht unter Druck setzen, lesen Sie sich die übergebenen Unterlagen in Ruhe durch und glauben Sie keinen Aussagen wie „Wenn Sie jetzt nicht unterschreiben, können Sie kein Kabelfernsehen mehr empfangen“. Wir distanzieren uns von jeglichen Angeboten, die Ihnen insoweit unterbreitet werden.

Dennoch sind wir derzeit mit unseren aktuellen Versorgern in Gesprächen, um Ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit geben zu können, zu marktüblichen Konditionen Kabelfernsehen empfangen zu können.

Mit der Vodafone Deutschland GmbH als erstem unserer aktuell drei Anbieter konnten wir nun übereinkommen, dass Sie zu monatlichen Kosten in Höhe von 4,50 € ab dem 01. Juli 2024 durch den Abschluss eines Einzelvertrages Kabelfernsehen empfangen können, wobei Ihnen erst ab August Kosten entstehen und der Monat Juli dementsprechend ein Freimonat ist. Die Hinterlegung der vereinbarten Sonderkonditionen erfolgt automatisch durch den Bezug zu den bislang im Sammelinkasso und Einzelinkasso befindlichen Objekten der berlinovo.

Selbstverständlich ist es Ihnen freigestellt, Ihren Kabelnetzbetreiber, aber auch Ihre Empfangsart unabhängig davon frei zu wählen bzw. vollständig auf einen Kabelnetzbetreiber zu verzichten. Ganz im Sinne der TKG-Novelle liegt damit die Entscheidungsfreiheit für und gegen die entsprechenden Angebote, des Anbieters und der Empfangsart vollständig bei Ihnen als dem nutzenden Verbraucher.

Auch das Thema Glasfaserausbau wird weiter vorangetrieben. Der Ausbau des Glasfasernetzes in unseren Gebäuden selbst, wird aktuell technisch geprüft und nach einem Partner für den Ausbau gesucht.

Dem Anschluss unserer Gebäude selbst steht schon jetzt nichts im Weg.

Sollten Sie Interesse am Gesetzestext zur TKG-Novelle haben, so können Sie sich auf folgender Website umfassend informieren: