Energieeffizienz-Richtlinie (EED) / unterjährige Verbrauchsinformation (uVI)

Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht um. Das Ziel: Den Energieverbrauch von Gebäuden weiter zu senken. Die neue HKVO verpflichtet Gebäudeeigentümer zur Nachrüstung von fernauslesbarer Messtechnik und zur Bereitstellung monatlicher Verbrauchsinformationen an die Bewohnerinnen und Bewohner sofern das Gebäude bereits mit funkfernauslesbarer Messtechnik ausgestattet ist.

Die Pflichten der neuen Heizkostenverordnung im Überblick:

Ab 01. Dezember 2021

dürfen bei Neuausstattung und Geräteaustausch nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert werden.

Ab 01. Januar 2022

müssen Bewohnerinnen und Bewohnern in fernauslesbaren Liegenschaften monatlich aktuelle Verbrauchsinformationen mitgeteilt werden.

Bis zum 31. Dezember 2026

müssen alle Liegenschaften mit fernauslesbarer Technologie ausgestattet sein.

Welche Ziele verfolgt die Europäischen Union mit der EED (Energy Efficiency Directive) und der Einbaupflicht von fernauslesbarer Messtechnik?

Ziel der EED ist es, den europaweiten Energieverbrauch bis zum Jahr 2030, im Vergleich zur Prognose von 2007 um 32,5 % zu senken und so einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen und die vorhandenen Energieeinsparpotenziale auszunutzen, bedarf es auch einer Optimierung des Verbrauchsverhaltens von Wohnungsnutzern. Bei der Erfassung von Heizenergie- und Wasserverbrauch können digitale Lösungen helfen, Nutzerinnen und Nutzer zu sensibilisieren und zum Energiesparen zu motivieren. Aus diesem Grund rückt die EED u. a. das Thema „Abrechnung von Energie und Warmwasser“ in den Fokus. Für die Immobilienwirtschaft ergeben sich daraus wichtige Änderungen.

Welche Mess- und Erfassungstechnologie ist für die Fernauslesung geeignet?

Für die Fernauslesung sind elektronische Heizkostenverteiler, Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler geeignet. Voraussetzung ist, dass sie mit einem Impulsausgang ausgestattet sind, der es ermöglicht, die Daten in Funksignale umzuwandeln.

Veraltete bzw. noch geeichte und mit einer Restmietlaufzeit versehende Mess- und Erfassungstechnik, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip, Geräte mit eingeschränkten lokalen Funknahablesungsverfahren (z. B. Walk-By oder Drive-By) sind nicht an eine Funkfernauslesungsschnittstelle angebunden und werden von uns unter Würdigung eines wirtschaftlich vertretbaren Übergangszeitraumes bis zum 31. Dezember 2026 durch moderne funkfernauslesbare Technologie ausgetauscht. Eine Lieferung von monatlichen Verbrauchsinformationen kann bis zur Umrüstung auf Funkfernauslesung aus wirtschaftlichen Gründen nicht angeboten werden.

Bewohnerinnen und Bewohner sollen und wollen an CO2-Einsparung mitwirken.

Ohne die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner können Energieverbräuche im Gebäude nicht ausreichend beeinflusst werden. Dabei herrscht eine große Akzeptanz gegenüber den Möglichkeiten, die eine digitale Verbrauchserfassung bietet.

Um die bestehenden Energieeinsparpotenziale optimal ausschöpfen zu können, hat die EU den Einsatz fernauslesbarer Messtechnik vorgeschrieben. Darauf aufbauend wird künftig eine regelmäßige unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) zur Pflicht. Heizkostenverteiler sowie Wärme- und Wasserzähler übermitteln die erfassten Verbrauchsdaten automatisch und ermöglichen die Erstellung monatlicher Verbrauchsberichte, die den Bewohnerinnen und Bewohner die notwendigen Daten liefern, um ihren Verbrauch zu optimieren und so CO2 einzusparen.

Welche Daten werden per Funkfernauslesung ausgelesen?

Bei der Fernauslesung werden in der Regel folgende Daten des Messgeräts an den Messdienst übertragen:

  • aktueller Verbrauchswert
  • Vorjahresverbrauchswerte
  • Stichtagsdatum
  • Monats- bzw. Statistikwerte
  • Seriennummer
  • Fabrikationsnummer
  • Fehlermeldungen

Es handelt sich um personenbeziehbare Daten deren Verarbeitung nach den Vorgaben von § 6 b der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-  und Warmwasserkosten („Heizkostenverordnung“) erfolgt.

Wie wird die Sicherheit der Datenübertragung gewährleistet?

Die Zuordnung der Werte zu einer konkreten Nutzeinheitennummer erfolgt erst in der Zentrale des jeweiligen Wärmemessdienstes. Wenn Unbefugte die Daten auf dem Übertragungsweg auslesen würden, ist ein Personenbezug nicht möglich. Zudem ist die Übertragung vom Gateway bis in unser Rechenzentrum über Verschlüsselungstechnik abgesichert.

Zusätzlich verhindern mehrere Passwortstufen in der Software, dass nicht autorisierte Personen einen Zugriff auf die Daten erhalten. Aufgrund des speziellen Aufbaus des Datentelegramms kann ohne Verarbeitung mit den Softwarebestandteilen keine Entschlüsselung der Daten erfolgen. Durch fehlende Zuordnung der Geräte (ortsbezogene Daten wie z. B. Mietername, Wohnung o. Ä.) kann ebenfalls kein Rückschluss auf das Nutzerverhalten erfolgen. Diese technischen Eigenschaften verhindern zuverlässig eine Zweckentfremdung der übertragenen Daten der Funksysteme.

Alle Daten werden mit großer Sorgfalt nach aktuellem Datenschutzrecht behandelt. Weitere Informationen zu unseren Datenschutzrichtlinien finden Sie unter https://www.berlinovo.de/de/datenschutz. Soweit ausdrücklich erforderlich, kann bei einem fehlenden Zugriff auf die Homepage eine postalische Übersendung der Datenschutzhinweise beantragt werden.

Besteht ein Gesundheitsrisiko aufgrund der Funkübertragungen?

Der Einsatz der 868-MHz-Funkkomponenten im Sinne der technischen Störunempfindlichkeit ist als unbedenklich einzustufen.

Die eingesetzten Geräte entsprechen der einschlägigen Richtlinie 2014/53/EU Radio Equipment Directive (RED), umgesetzt in Deutschland durch das Funkanlagengesetz (FuAG) vom 27. Juni 2017, und wurden anhand der harmonisierten EN-Normen sowie zusätzlicher Prüfungen bei den AMR-Knoten geprüft.

Die Sendeleistung der eingesetzten Funkmessgeräte liegt deutlich unter 10 Milliwatt. Aktuelle Funktelefone (UMTS) besitzen eine Leistung von durchschnittlich 250 Milliwatt. Damit ist die durchschnittliche Abstrahlleistung von Mobiltelefonen bis zu 200-mal höher als bei den eingesetzten Funksystemen. Die optimierte Sendeleistung und die minimale Sendedauer der Messgeräte bewirken, dass sämtliche Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung weit unterschritten werden.

Ein nicht fernauslesbares Messgerät muss ausgetauscht werden.

Wird automatisch ein fernauslesbares Gerät eingebaut?

Nein, eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernauslesbarer Systeme gilt dann, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist, das zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernauslesbar ist.

Was ist die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI)?

Die unterjährige Verbrauchsinformation (kurz: uVI) bezeichnet die regelmäßige Verbrauchsübersicht für Heizungs sowie Warmwasserverbräuche.

Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) soll es Bewohnerinnen und Bewohner künftig ermöglichen, ihren eigenen Energieverbrauch zu verfolgen, Einsparpotenziale zu identifizieren und ihr Verbrauchsverhalten entsprechend anzupassen. Das schont den Geldbeutel und soll innerhalb der EU zur Reduzierung von Energie führen. 

In Deutschland ist der Gebäudesektor für rund ein Drittel des Gesamtenergieverbrauchs verantwortlich. Rund 85 % hiervon werden allein für die Erzeugung von Wärme und Warmwasser eingesetzt.

Welche Angaben finde ich in der monatlichen uVI?

Den Heizungsverbrauch: Grundlage für die Angaben bilden entweder die Ablesewerte der Heizkostenverteiler in Einheiten, welche auf Basis des § 6a Abs. 2 Heizkostenverordnung zur besseren Vergleichbarkeit in kWh umgerechnet werden, oder alternativ die Ablesewerte der Wärmemengenzähler direkt in kWh. Bitte beachten Sie bei dem Vergleich zum Vormonat, dass die Verbrauchsmengen in der Heizperiode (Oktober bis März) deutlich höher sind als in den heizfreien Monaten.

Den Warmwasserverbrauch: Grundlage für die Angaben bilden die Ablesewerte der Warmwasserzähler in m³, welche aufgrund der Vorgaben von § 6a Abs. 2 Heizkostenverordnung in kWh umgerechnet werden.

Ggf. Schätzungen: Sollten Ablesewerte aus technischen Gründen fehlen, werden in der Regel Schätzwerte vom Messdienst zur Verfügung gestellt.

Vergleich normierter Durchschnittsverbrauch: Hier wird Ihr Verbrauch mit einem theoretischen Durchschnittsnutzer verglichen. Vergleichskriterien sind hier z. B. der Energieträger, die Anlagentechnik oder die Gebäudegröße. Vorübergehend wird teilweise auch innerhalb der Liegenschaft, z. B. je Wohnungsgröße, verglichen. Es wird Ihr monatlicher Verbrauch mit dem Durchschnittsverbrauch der anderen Nutzer des gleichen Monats verglichen. Es handelt sich nicht um Durchschnittswerte über mehrere Monate.

Warum sind die Werte in meiner Übersicht nicht vollständig bzw. warum fehlen Vergleichswerte?

Die neue Heizkostenverordnung sieht die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation erst seit Januar 2022 vor soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund dieser kurzfristigen Ankündigung der neuen Heizkostenverordnung ist es noch nicht allen Vertragspartnern möglich, kontinuierlich alle Daten zu erheben. So liegen zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Verbrauchswerte für vergangene Monate vor. In zukünftigen Schreiben werden die Werte zum Vergleich soweit wie möglich ausgewiesen.

Warum werden alle Werte in kWh angegeben?

Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe gemäß § 6a Abs. 2 Heizkostenverordnung. Die Kilowattstunde (kWh) ist die Einheit der elektrischen Energie und bezeichnet die Energie, die bei einer Leistung von einem Kilowatt während einer Stunde verbraucht wird. Den Nutzern soll transparent gemacht werden, wie viel Energie in Kilowattstunden (kWh) für die Wärme- und Warmwasserversorgung verbraucht wurde, um entsprechend Energieeinsparpotentiale erkennen zu können. Zudem sind die Verbräuche der einzelnen Energien (Heizung, Warmwasser) über die Einheit Kilowattstunde (kWh) zusammengefasst, um so den Vergleich zum Vergleichsnutzer zu ermöglichen.

Warum enthält das Schreiben keine Angaben zu meinem Kaltwasserverbrauch?

Ihren Kaltwasserverbrauch können Sie direkt selbst an den installierten Zählern überprüfen. Die Heizkostenverordnung definiert die Pflicht zur Übermittlung der Verbrauchsinformationen für Energieverbräuche (Heizung und Warmwasser). Den Nutzern soll transparent gemacht werden, wie viel Energie verbraucht wurde, um entsprechend Energieeinsparpotentiale zu erkennen.

Was bedeuten die Verbräuche in kWh in Euro und warum enthält das Schreiben keine Kosten zum angegebenen Energieverbrauch?

Die Verbräuche in kWh dienen der Orientierung für die Mieterinnen und Mieter, um den eigenen Energieverbrauch besser einschätzen zu können. Die konkreten Kosten liegen erst nach Abschluss der Abrechnungsperiode seitens der Versorger vor und werden im Rahmen der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung ermittelt und abgerechnet.

Warum sind meine Verbräuche so viel höher als der Durchschnittsverbrauch?

Bei der Bewertung dieser Frage spielt es eine wesentliche Rolle, mit wie vielen weiteren Wohnungen/Gewerben Ihr Verbrauch verglichen werden kann. Aktuell haben die Messdienste teilweise leider noch keine Möglichkeit, einen sehr großen, vergleichbaren Datenbestand heranzuziehen. Die Vergleichsgrundlage wird jedoch stetig ausgebaut, um einen noch besseren Vergleich bieten zu können. Neben vielen anderen Faktoren spielt zudem das Verbrauchsverhalten der Vergleichsmieter eine wesentliche Rolle. Sind die Mieterinnen und Mieter im Vergleich zu Ihnen alle extreme Geringverbraucher, vielleicht auch aufgrund der Lage der Wohnungen im Haus, fällt der eigene Verbrauch mehr ins Gewicht, obwohl Sie im Vergleich zu einer Vielzahl an anderen Vergleichsobjekten einen Durchschnittsverbrauch haben.

Kann ich die Werte aus meinem Schreiben mit den Werten an den Geräten in meiner Wohnung vergleichen?

Ein direkter Vergleich der Verbräuche ist nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Ist Ihre Wohnung z. B. mit einem Wärmezähler ausgestattet, der den Verbrauch standardmäßig in kWh anzeigt, können Sie Ihren Verbrauch selber ablesen und mit den in der Verbrauchsinformation angegeben Werten abgleichen.

Sollten Heizkostenverteiler vorhanden sein, ist ein Abgleich der Werte nicht möglich, da Heizkostenverteiler keine Messgeräte, sondern Erfassungsgeräte sind. Erfassungsgeräte liefern im Gegensatz zu Messgeräten keinen physikalisch ermittelten Verbrauch (wie z. B. Wasserzähler in m³; Wärmemengenzähler in kWh). Sie liefern Daten zur Bildung eines Verteilungsschlüssels der entstandenen Kosten (sog. Einheiten). Diese Einheiten werden dann für die Verbrauchsinformation auf Basis der Heizkostenverordnung mit speziellen Formeln in kWh umgerechnet. Dabei spielen die Basisempfindlichkeit und Bewertungsfaktoren der Heizkörper eine wichtige Rolle.

Verfügt Ihre Wohnung über Warmwasserzähler ist ebenfalls kein Vergleich möglich. Die Geräte zeigen den Energieverbrauch in m³ an. Aufgrund der Vorgaben in der Heizkostenverordnung müssen alle Gerätestände zusammengeführt und mit einer speziellen Formel gemäß der VDI 2077 Beiblatt 3.2 in kWh umgerechnet werden.

Warum habe ich in diesem Monat kein Schreiben erhalten bzw. warum fehlt der Wert für den laufenden Monat in meinem Schreiben, obwohl ich im letzten Monat eine Verbrauchsinformation erhalten habe?

Die verbaute Funktechnik ist - wie Technik im Allgemeinen - nicht frei von Störungen oder Fehlern. Es kann vorkommen, dass die Daten einer Liegenschaft in einem Monat nicht per Funk ausgelesen werden konnten.

Muss jeder Gebäudeeigentümer unterjährige Verbrauchsinformationen mitteilen?

Nein. Bis Ende 2026 sind dazu nur die Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, die in ihren Liegenschaften fernauslesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz haben. Ab dem 01. Januar 2027 werden die fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung wie Funk-Heizkostenverteiler in allen Mehrparteienhäusern zur Pflicht und damit auch die unterjährige Verbrauchsinformation.

Warum habe ich noch kein Verbrauchsinformationsschreiben erhalten?

Das kann unterschiedliche Ursachen haben. Grundvoraussetzung ist, dass die von Ihnen bewohnte Liegenschaft und natürlich auch Ihre Wohnung/ Ihr Gewerbe mit funkfernauslesbarer Messtechnik ausgestattet ist. Zudem haben es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle Messdienste geschafft, an das System der monatlichen Verbrauchsdatenlieferung angeschlossen zu werden. Weiterhin kann es auch vorkommen, dass der zuständige Messdienst die Daten für einen Monat aufgrund technischer Probleme nicht auslesen konnte.

Welche Voraussetzungen muss Ihre Liegenschaft technisch erfüllen, damit eine uVI von der berlinovo bereitgestellt werden kann?

In Ihrer Liegenschaft muss fernauslesbare Messtechnik installiert sein, erst dann ist die uVI-Übermittlung möglich und umsetzbar.

Sofern Ihre Liegenschaft noch mit konventioneller, nicht fernauslesbarer Messtechnik ausgerüstet ist, werden wir zur Sicherstellung der Bereitstellung der monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformation (uVI) Ihre Liegenschaft durch den beauftragten Wärmemessdienst (unter Würdigung bestehender Restmiet- und Eichdauer der Messtechnik) bis spätestens zum 31.12.2026 unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umrüsten lassen.

Wann erhalte ich die erste Mitteilung über meinen monatlichen Verbrauch

Liegenschaften, die bereits mit funkfernauslesbarer Messtechnik ausgerüstet sind und für eine Bereitstellung der uVI zur Verfügung stehen, werden von der berlinovo entsprechend benachrichtigt.

Liegenschaften, die noch nicht über eine funkfernauslesbare Messtechnik verfügen, werden sukzessive hochgerüstet und die Mieterinnen und Mieter  erhalten die Information, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.

Bekomme ich die Betriebskostenabrechnung jetzt früher?

Nein. Die Übersendung der monatlichen Verbrauchswerte erfolgt auf Grundlage der neuen Heizkostenverordnung zusätzlich und hat keinen Einfluss auf den bestehenden Abrechnungsprozess. Mit der jährlichen Abrechnung werden tatsächliche Verbräuche und Kosten vom Energieversorger abgerechnet und Ihnen nach Abschluss der Verbrauchs- und Abrechnungsperiode vollständig zur Verfügung gestellt. Diese Abrechnung erhalten Sie wie gewohnt nach Ablauf des Abrechnungszeitraums im Folgejahr.

Warum werden die monatlichen Verbrauchsinformationen derzeit per Brief versendet?

Der Gesetzgeber sieht eine sogenannte Bringschuld für die Gebäudeeigentümer vor. Mögliche digitale Alternativen bietet Ihnen die berlinovo vorzugsweise über digitale Zustellwege entweder über eine App-Lösung oder per E-Mail an, dies setzt jedoch eine Mitwirkung von Ihnen voraus.

Kann ich der berlinovo mitteilen, dass ich auf die monatlichen Verbrauchsinformationen verzichten möchte?

Nein. Leider können Sie sich nicht entscheiden, ob Sie die Verbrauchsinformation zur Verfügung gestellt bekommen möchten. Alle Gebäudeeigentümer in Deutschland sind seit diesem Jahr verpflichtet, monatlich Ihren Mieterinnen und Mietern diese Information bereitzustellen, sofern funkfernauslesbare Messgeräte vorhanden sind. Aus diesem Grund erhalten Sie in jedem Fall diese Informationen.

Welche Möglichkeiten für die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (uVI) bietet die berlinovo an?

  • Zustellung über eine von der berlinovo eingerichtete Mieter-App
  • Zustellung über die systemisch bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse
  • In Ausnahmefällen bei schriftlicher Benachrichtigung des Mieters postalisch. Aus ökologischen Gründen möchten wir jedoch von einer dauerhaften postalischen Zustellung grundsätzlich Abstand nehmen.

Ab wann kann ich meine Verbrauchsinformationen digital erhalten?

Ab sofort, die berlinovo hat unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung ein Softwareunternehmen mit der Umsetzung einer digitalen App-Lösung und eines digitalisierten Mailservice beauftragt, der neu für die Mieterinnen und Mieter bereit gestellt werden kann.

So haben Sie die Zugangsdaten zur Mieter-App im Begrüßungsschreiben erhalten. Diese sind nach Zustellung 3 Monate gültig. Registrieren Sie sich einfach im neuen Serviceportal und erlauben Sie dort die digitale Bereitstellung der Verbrauchsinformationen.

Anschließend erhalten Sie Ihre Verbrauchsinformationen nur noch digital. Ihre Werte werden dann nicht mehr für den Briefversand aufbereitet, und Sie erhalten Ihre Energieverbräuche nicht mehr per Post.

Wie richte ich den digitalen Service für die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) für meine Mieteinheit ein?

Sobald Sie eine Mitteilung von der berlinovo für Ihre Liegenschaft über die Lieferfähigkeit von unterjährigen Verbrauchsinformation erhalten, haben Sie die Möglichkeit, sich über das App-Verfahren oder durch Mitteilung einer aktuellen E-Mail-Adresse den automatisierten E-Mail-Versandservice anzumelden.

Die berlinovo Mieter-App“ - Die smarte und ökologische Art der Übermittlung der uVI

Die App „berlinovo uVI“ ist die mobile Umsetzung der uVI. Bequem und auch von unterwegs können Bewohnerinnen und Bewohner mit Hilfe unserer App ihren Wärme- und Warmwasserverbrauch jederzeit einsehen.

Verständliche Grafiken und anonymisierte Verbrauchsdaten von vergleichbaren Wohnungen helfen, den eigenen Verbrauch besser einzuschätzen.

Mit passenden Energiespartipps bieten wir zudem eine aktive Unterstützung bei der Verbrauchsoptimierung - so lassen sich CO2 und Kosten einsparen.

Können mir die monatlichen Verbrauchsinformationen auch per E-Mail zugestellt werden?

Ja, die berlinovo bietet proaktiv den Versand der uVI als E-Mail-Service an. Hierfür sind wir jedoch auf die Mitteilung einer aktuellen E-Mail-Adresse angewiesen. Ob uns eine E-Mail-Adresse vorliegt, kann der Erstmitteilung entnommen werden.  Liegt uns keine E-Mail Adresse vor, teilen Sie uns diese bitte an die E-Mail-Adresse Verbrauchsinformation@berlinovo.de unter  Angabe Ihrer Mietvertragsnummer und Ihres Namens mit.

Nach Datenverarbeitung werden wir den Versandprozess auf einen digitalen E-Mail-Versandprozess für Sie umstellen. Ihre Werte werden dann nicht mehr für den Briefversand aufbereitet, und Sie erhalten Ihre Energieverbräuche nicht mehr per Post.

Muss ich für diese monatliche Information bezahlen?

Ja. Der Gesetzgeber sieht eine Kostenumlage der monatlichen Verbrauchsinformation über die jährliche Betriebskostenabrechnung gemäß der neuen Heizkostenverordnung vor. Wir sind derzeit dabei, diese genau zu ermitteln. Die Kosten werden voraussichtlich zwischen 15 EUR und 30 EUR pro Jahr und Wohnung/Gewerbeeinheit liegen. Die anfallenden Kosten für die Ermittlung, Prüfung und Weitergabe der Verbrauchsdaten durch die Messdienste, für Druck und Versand der Mieterschreiben sowie die zukünftige Aufbereitung der Daten in digitaler Form werden mit der jährlichen Betriebs- Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung anteilig auf die Mieterinnen und Mieter einer Liegenschaft verteilt.